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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 

 

  • Der Tierhalter versichert, dass sein Tier gesund und frei von ansteckenden Krankheiten ist und eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung besteht.

  • Futter sowie alles nötige Zubehör für die Versorgung des Tieres müssen vom Tierhalter gestellt werden.

  • Die Bezahlung der jeweiligen Betreuung richtet sich nach den aktuellen Konditionen der Hundesitterin. Die Bezahlung erfolgt in jedem Fall vor Beginn der Betreuung.

  • Bei Pensionshunden muss für jedes zu betreuende Tier eine Kaution in Höhe von 50,00€ bei der Hundesitterin hinterlegt werden. So wird gewährleistet, dass der Tierhalter im Fall einer notwenigen tierärztlichen Behandlung auch die Kosten dafür übernimmt. Die Kaution wird nach dem Betreuungszeitraum von der Hundesitterin in voller Höhe an den Tierhalter zurückerstattet, sofern keine Tierarztkosten hiermit zu verrechnen sind.

  • Soweit „Danielas Hundepension“ wegen Personen- und/oder Schachschäden als Tierhüter i. S. d. § 833 BGB begründet in Anspruch genommen wird, die durch das betreute Tier verursacht werden, verpflichtet sich der Tierhalter, ihn von diesen Anspruch im Innenverhältnis freizustellen, soweit die Hundesitterin nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

  • Hält die Hundesitterin bei Betreuung über einen Tag hinaus aus seiner Sicht eine tierärztliche Behandlung für notwendig, so willigt der Tierhalter/Eigentümer bereits schon jetzt darin ein, dass die Hundesitterin das Tier im Auftrag des Tierhalters/Eigentümers auf dessen Rechnung in tierärztliche Behandlung gibt. Die hier entstehenden Kosten trägt alleine der Tierhalter/Eigentümer. Sollte das Tier so schwer erkranken, dass es eingeschläfert werden muss, so liegt diese Entscheidung im Ermessen desjenigen Tierarztes, den der Tierhalter/Eigentümer vor Beginn des Betreuungsverhältnisses benennt. Sofern der Tierhalter/Eigentümer keinen Tierarzt benennt, soll diese Entscheidung durch denjenigen Tierarzt vorbehalten sein, mit dem die Hundesitterin ständig zusammenarbeitet, es sei denn der Tierhalter/Eigentümer schließt vor Beginn des Betreuungsverhältnisses eine Einschläferung ausdrücklich aus.

  • Für Schäden, die das Tier während der Beutreuungszeit erleidet, übernimmt die Hundesitterin keine Haftung. Davon unberührt bleibt die Haftung der Hundesitterin wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

  • Der Tierhalter hat die Hundesitterin über eventuelle Verhaltensstörungen des zu betreuenden Tieres in Kenntnis zu setzen. Für Personen- oder Sachschäden, die der Hundesitterin oder Dritten durch das Tier entstehen, haftet der Tierhalter.

  • Die Tiersitterin verpflichtet sich, das Tier art- und verhaltensgerecht zu versogen und das Tierschutzgesetz sowie dessen Nebenbestimmungen zu beachten.

  • Für Schäden, die im Haus des Tierhalters durch äußere Einwirkung oder Dritte entsteht, übernimmt die Hundesitterin keine Haftung. Die Hundesitterin erhält für den Betreuungszeitraum (Sitten, Walken) einen Hausschlüssel. Es ist ihr untersagt, diesen an Dritte weiterzugeben und sie hat diesen sicher zu verwahren und dem Eigentümer auf dessen Verlangen hin wieder auszuhändigen.Stand vom 01.04.2014

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